Die Zollverwaltung erwartet vom exportierenden Unternehmen, dass es über eine funktionierende Exportkontrolle verfügt. Diese hat sich in der Arbeits- und Organisationsanweisung (AuO-Export) widerzuspiegeln.
Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle verlangt ebenfalls funktionierende exportkontrollrechtliche Prüfschritte und kann vom Exporteur verlangen, die bestehende Exportkontrolle schriftlich darzulegen. Vermehrt fordern dies aber auch Geschäftspartner von ihren Kunden, wie entsprechende Praxisfälle belegen.