Service navi

Seminar
Termin: 28.11.2024
Ort: online
Veranstalter: IHK Lippe zu Detmold

Wenngleich Unternehmen nicht verpflichtet sind, den Status der sog. „Zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten“ (AEO = Authorised Economic Operator) zu erwerben, bietet dieser doch viele Vorteile und hat bei der Gewährung von weiteren zollrechtlichen Vereinfachungen an mehr Bedeutung gewonnen. Einige Verfahren und Vereinfachungen setzen sogar eine AEOC-Bewilligung voraus, z.B. Gesamtsicherheit mit verringertem Betrag für eine entstandene Zollschuld und andere entstandene Abgaben, die Zentrale Zollabwicklung oder auch die Anschreibung in der Buchführung des Anmelders mit Gestellungsbefreiung. Für eine große Anzahl weiterer Bewilligungen und Vereinfachungen müssen die AEO-Kriterien zumindest teilweise erfüllt sein. Außerdem wird bei Inhabern einer AEO-Bewilligung weniger häufig eine Prüfung von Waren oder Unterlagen vorgenommen. Aufgrund der vielen Vorteile ziehen viele Unternehmen den AEO-Status in Erwägung, jedoch ist das Antragsverfahren vergleichsweise komplex.

Dieser Artikel ist relevant für:

Zoll und Einfuhr