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Webinar
Termin: 25.10.2024
Ort: online
Veranstalter: IHK Regensburg für Oberpfalz / Kelheim

Die Europäische Union hat mit vielen Staaten außerhalb der EU Zollvergünstigungen (Präferenzabkommen) vereinbart. Bei der Einfuhr im Drittland oder der EU können dadurch Einfuhrzölle erspart werden. Voraussetzung ist, dass die Ware von einem entsprechenden Präferenz-Ursprungsnachweis begleitet wird, nämlich die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder die Ursprungserklärung auf der Rechnung.

Im Warenverkehr innerhalb der EU ist zum Nachweis der Präferenzursprungseigenschaft die (Langzeit-)Lieferantenerklärung von großer Bedeutung.

Um diese Nachweise ausstellen zu dürfen, müssen die entsprechenden Ursprungsregeln beachtet werden bzw. eine Präferenzkalkulation als Beleg dafür erstellt werden.

Vielen ist dabei nicht bekannt, wie die präferenziellen Ursprungsregeln für das jeweilige Produkt und für das jeweilige Land anzuwenden sind und welche Gestaltungsspielräume genutzt werden können.

Dieser Artikel ist relevant für:

Zoll und Einfuhr