Unternehmen, die grenzüberschreitende Warenverkehre mit den EU-Mitgliedstaaten tätigen, sind zur Abgabe von „Intrastat-Meldungen“ verpflichtet, wenn die aktuellen Anmeldeschwellen überschritten wurden.
Auch fast 30 Jahre nach Einführung der Intrastat kommen immer noch Fragen zur Auskunftspflicht, zur Warenbewertung und zur Behandlung besonderer Geschäftsvorgänge auf. Lohnveredelungen, Lagergeschäfte, Rücksendungen, Ersatzlieferungen, Reihengeschäfte, Teilzahlungen, Gutschriften und Korrekturen sowie Befreiungen sind die häufigsten Problemfelder.
Beginnend seit dem Berichtsmonat Januar 2022 haben sich im Bereich der Intrahandels-Meldungen verschiedene Änderungen ergeben. In der Intrastat-Versendungsmeldung sind die Angaben zum „Ursprungsland“ und die „USt-IdNr.“ des Handelspartners verpflichtend. Zudem sind die Änderungen zur Verschlüsselung der „Geschäftsarten“ zu beachten.