Das US-(Re-)Exportkontrollrecht beansprucht eine sog. extraterritoriale Wirkung, d.h., dass auch Auslandsgeschäfte, die außerhalb der USA stattfinden, den US-Exportkontrollvorschriften unterfallen können. Dies ist u.a. dann der Fall, wenn Güter mit US-Ursprung oder Güter mit US-Komponenten exportiert werden, eine US-Person in den Export involviert ist oder bestimmte Kunden und Länder beliefert werden, gegen die die USA ein Handelsembargo verhängt haben. Die US-Exportkontrolle betrifft also nicht nur ausländische Unternehmen mit US-Konzernzugehörigkeit, sondern auch alle anderen ausländischen Unternehmen.
Die Sanktionen der US-Administration wegen Verstöße gegen das US-(Re-)Exportkontrollrecht können gravierend sein. Insbesondere ist zu berücksichtigen, dass die US-Behörden ein Unternehmen in eine Sanktionsliste eintragen können, mit der Folge, dass die anderen Unternehmen mit diesem gelisteten Unternehmen keine Geschäfte mehr tätigen dürfen. Praktische Konsequenz dieser Maßnahme ist, dass das Unternehmen vom Handel mit dem US-Markt abgeschnitten wird. Europäische Unternehmen sollten daher auch die Vorgaben der US-Exportkontrolle kennen und sie in ihre Exportcompliance-Prozesse integrieren.