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Seminar
Termin: 06.11.2024
Ort: online
Veranstalter: IHK für München und Oberbayern

Systematik und Strategien zum richtigen Umfang
Das US-(Re-)Exportkontrollrecht beansprucht eine sog. extraterritoriale Wirkung, d.h., dass auch Auslandsgeschäfte, die außerhalb der USA stattfinden, den US-Exportkontrollvorschriften unterfallen können. Dies ist u.a. dann der Fall, wenn Güter mit US-Ursprung oder Güter mit US-Komponenten exportiert werden, eine US-Person in den Export involviert ist oder bestimmte Kunden und Länder beliefert werden, gegen die die USA ein Handelsembargo verhängt haben. Die US-Exportkontrolle betrifft also nicht nur ausländische Unternehmen mit US-Konzernzugehörigkeit, sondern auch alle anderen ausländischen Unternehmen. Das US-Exportkontrollrecht kennt zahlreiche Lieferrestriktionen. So bestehen Lieferbeschränkungen für bestimmte als kritisch eingestufte Güter. Zudem sind stets die Endverwendung und das jeweilige Lieferland zu berücksichtigen. Insbesondere sind auch die einzelnen Embargogesetze der USA zu beachten, die zum Teil umfassende Lieferverbote für ausländische Unternehmen aussprechen und vorrangig zu berücksichtigen sind. Von besonderer Praxisrelevanz für europäische Unternehmen sind aktuell das Iran-Embargo sowie das Russland-Embargo der USA. Beim US-Iran-Embargo ist insbesondere zu beachten, dass seit dem 7.8.2018 wieder verschärfte Sanktionen gelten, die sich ausdrücklich an ausländische Unternehmen richten. Hinzu kommt, dass die EU auf diese neuen Sanktionen mit dem Erlass der sog. Blocking Regulation reagiert hat, die ebenfalls am 7.8.2018 in Kraft getreten ist. Diese Regelung enthält ihrerseits neue Vorgaben an EU-Unternehmen, die mit dem Iran-US-Embargo kollidieren. Die Sanktionen der US-Administration wegen Verstöße gegen das US-(Re-)Exportkontrollrecht können gravierend sein. Insbesondere ist zu berücksichtigen, dass die US-Behörden ein Unternehmen als eine Denied Person listen können, mit der dann keine Geschäfte mehr getätigt werden dürfen. Praktische Konsequenz dieser Maßnahme ist, dass das Unternehmen vom Handel mit dem US-Markt abgeschnitten wird. Europäische Unternehmen sollten daher auch die Vorgaben der US-Exportkontrolle kennen und sie in ihre Exportcompliance-Prozesse integrieren.

Dieser Artikel ist relevant für:

Recht und Verträge, USA