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Seminar
Termin: 29.04.2025
Ort: Villingen-Schwenningen, Deutschland
Veranstalter: IHK Schwarzwald-Baar-Heuberg

Durch die Freihandelsabkommen sinken zwischen den Abkommenspartnern die Zollsätze, oder entfallen sogar komplett, jedoch nur für Waren mit Präferenzursprung der jeweiligen Vertragsstaaten. Für exportierende Unternehmen ist dies von großer Bedeutung, da Exportpreise und Bezugskosten beim Warenimport ihrer Kunden maßgeblich von solchen Zollnachlässen abhängen.

Im internationalen Geschäft ergeben sich teils enorme Wettbewerbsvorteile, wenn der Kunde diese Zollnachlässe bzw. die Zollfreiheit nutzen kann. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass das Exportunternehmen Waren mit Präferenzursprung liefert.

Die Regeln für den Erhalt dieses Präferenzursprungs einer Ware sind in den Präferenzabkommen enthalten und recht kompliziert gestaltet. Als Nachweis des Präferenzursprungs wird von Kunden innerhalb der EG oft die Ausstellung von Lieferantenerklärungen verlangt. Diese gehören zu den am häufigsten ausgestellten Dokumenten im Außenhandel und werden eigenverantwortlich ohne behördliche Mitwirkung abgegeben.

Dieser Artikel ist relevant für:

Zoll und Einfuhr