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Beim Export müssen Unternehmen die Zollvorschriften ausländischer Märkte beachten.

Die Ware muss "durch den Zoll"

Hat der Exporteuer eine Ware ordnungsgemäß aus dem Zollgebiet der EU ausgeführt, kann er sie nur dann auf einem ausländischen Markt vertreiben, wenn die jeweilige ausländische Zollverwaltung sie zum zollrechtlich freien Verkehr überlässt. Erst dann ist die Ware frei verfügbar, ohne dass sie einer zollamtlichen Überwachung unterliegt.

Welche Voraussetzungen hierzu erfüllt sein müssen, richtet sich nach den ausländischen Zollvorschriften. Auf der Grundlage der originalen Rechtsquellen recherchieren diese die Mitarbeiter des Bereiches Zoll der GTAI. Eine Kernvoraussetzung ist, dass der zuzahlende Zollsatz entrichtet wird oder eine entsprechende Sicherheitsleistung erbracht wird.

Wie hoch ist der Zollsatz?

Dies gilt auch für die konkret zu entrichtenden Zölle. Für die Warenbeschreibung reichen hierzu jedoch allgemeine Angaben wie "Bekleidung" oder auch "Damen-Oberbekleidung" in aller Regel nicht aus. Vielmehr ist für jede Ware eine Zolltarifnummer (Warennummer) anhand des Warenverzeichnisses für die Außenhandelsstatistik erforderlich. Dabei gilt: Je genauer die Angaben sind, desto schneller und einfacher sind Auskünfte möglich.

Ist die Zolltarifnummer Ihres Produktes bekannt, finden Sie eine direkte Verlinkung zu zahlreichen Original Zolltarifen auf der Zollseite von Germany Trade & Invest. Ferner können Sie den Zolltarif für über 120 Länder weltweit ermitteln in der Marktzugangsdatenbank der Europäischen Kommission. Diese Angebote sind kostenfrei. Bei der Suche nach der richtigen Zolltarifnummer und bei weiteren Zollfragen helfen Ihnen auch Ihre zuständige Industrie- und Handelskammer oder Ihr jeweiliger Fachverband weiter.

Zusätzliche Zölle und Zollvergünstigungen

Zu beachten ist aber, dass die Möglichkeit besteht, für bestimmte Waren von diesen allgemeinen Zolltarifen abzuweichen. So sieht das WTO-Übereinkommen über Schutzmaßnahmen i.V.m. Art. XIX GATT (General Agreement on Tariffs and Trade) die Möglichkeit vor, Schutzmaßnahmen gegen Importe in Form von zusätzlichen Zöllen zu verhängen, die zu einem ernsthaften Schaden bei einem konkurrierenden Wirtschaftszweig führen. Zur Abwehr von Dumping besteht darüber hinaus die Möglichkeit, sog. Antidumpingzölle zu erheben.

Auf der anderen Seite besteht aber auch die Möglichkeit, Zollerleichterungen zu schaffen, vor allem durch den Abschluss sog. "Präferenzabkommen" oder im Rahmen von Freihandelsabkommen. Sind Waren in einem Vertragsstaat vollständig hergestellt oder in "ausreichender Weise be- oder verarbeitet" worden, profitieren sie in einem anderen Vertragsstaat von Zollerleichterungen. Die Abkommen konkretisieren in häufig komplizierten Regelungen, wann eine solche "ausreichende Be- oder Verarbeitung" der Ware vorliegt.

Übersichten und weiterführende Hinweise zu den wichtigsten Präferenz- und Freihandelsabkommen erhalten Sie bei Germany Trade & Invest.

Weiterführende Informationen und Ansprechpartner