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Bei Verträgen mit ausländischen Partnern ist die Festlegung der Zahlungsbedingungen von besonderer Bedeutung.

Zahlungsbedingungen im Außenhandel

Ein besonders wichtiger Punkt bei der Vertragsgestaltung mit ausländischen Partnern ist die Festlegung der Zahlungsbedingungen (terms of payment). In diesem Beitrag stellen wir Ihnen die wichtigsten Modelle der Zahlungsabwicklung bei Auslandsgeschäften vor.

Bei der Aushandlung der Zahlungsbedingungen muss neben der räumlichen Distanz zum Geschäftspartner auch den unterschiedlichen Rahmenbedingungen auf Auslandsmärkten Rechnung getragen werden. Darüber hinaus gilt es, weitere Aspekte zu berücksichtigen – angefangen von der Dauer der Geschäftsbeziehung, über die Vertrauenswürdigkeit, Bonität und Marktstellung des Geschäftspartners, bis hin zu den Zahlungsgewohnheiten der Branche und des jeweiligen Marktes.

Grundsätzlich unterscheidet man im internationalen Geschäft zwischen dokumentärer und nichtdokumentärer Zahlungsabwicklung. Der dokumentären Zahlungsabwicklung via Akkreditiv oder Dokumenteninkasso kommt dabei eine besondere Bedeutung zu.

Ausführliche Informationen und Beratung zu den verschiedenen Möglichkeiten der Zahlungsabwicklung bieten Ihnen Ihre örtliche IHK sowie die Hausbanken.

Link praktische Arbeitshilfe https://www.wbv.de/praktische-arbeitshilfe.html 

Weitere Informationen

Beratung und Kontakte

Vorauszahlung, Anzahlung, Ratenzahlung

Vorauszahlung

(cash before delivery / advance payment)

Der Käufer zahlt die Leistung in voller Höhe vor Erhalt der Ware. Wird häufig angewandt bei ungewisser Bonität des Kunden, Erstgeschäften, Geschäften mit kritischen Ländern, bei Sonderaufträgen oder Investitionsgütern, die eine Vorfinanzierung erfordern. Die vollständige Vorauszahlung des Kaufpreises ist für den Exporteur die beste Zahlungssicherung, für den Importeur die schlechteste.

Anzahlung

(down payment)

Der Käufer leistet eine Anzahlung bei Vertragsabschluss bzw. zu einem festgelegtem Zeitpunkt vor Erhalt der Ware. Der Restbetrag wird mit Erhalt der Ware fällig. Wird häufig angewandt bei Geschäften mit langen Produktions- und Lieferzeiten. Die Risiken tragen Exporteur und Importeur in etwa zu gleichen Teilen.

Raten- / Abschlagszahlung

(pro-rata payment)

Der Käufer leistet vertraglich festgelegte Teilzahlungen, die z.B. beim Erreichen bestimmter Fertigungsstufen des Produkts fällig werden. Häufig angewandt bei Geschäften mit langen Produktionszeiten. Die Risiken tragen Exporteur und Importeur in etwa zu gleichen Teilen.

Zahlung bei Lieferung

(cash on delivery)

Die Ware wird dem Käufer nur gegen direkte Zahlung ausgeliefert, z.B. durch Nachnahme (Barzahlung). Zahlungsmittel können hierbei auch Schecks oder quittierte Banküberweisungen sein. Die Vereinbarung von Zahlung bei Lieferung zeigt häufig ein geringes Vertrauen in den Importeur an und ist im Außenhandel auf Land- und Lufttransporte beschränkt. Cash-Zahlungen sind für Importeure insbesondere dann interessant, wenn sie Skonti geltend machen können.

Zahlung gegen Rechnung

(clean payment)

Die Ware wird ausgeliefert ohne vorherige Sicherstellung. Der Importeur zahlt erst nach Erhalt der Ware bzw. nach Erhalt der Rechnung, häufig mit Gewährung eines Zahlungsziels. Für den Exporteur ist die Zahlung gegen offene Rechnung die ungünstigste Zahlungsvariante, da sie den Verzicht auf jegliche Zahlungssicherung beinhaltet. Für den Importeur hingegen ist es die günstigste Zahlungsbedingung. Voraussetzung seitens des Exporteurs ist eine hohe Vertrauenswürdigkeit des Importeurs. Meist wird diese Zahlungsbedingung bei Vertragspartnern mit eingespielten Geschäftsbeziehungen verwendet.

Dokumenten-Inkasso

(document against payment (d/p); document against accept (d/a))

Ein Dokumenten-Inkasso ist der Auftrag eines Exporteurs an seine Bank, dem Importeur gegen Zahlung oder Akzeptierung eines Wechsels Exportdokumente zu übergeben, die den Inhaber berechtigen, die gelieferte Ware in Besitz zu nehmen.

Grundlage ist dabei die Bedingung "Dokument gegen Zahlung" (documents against payment (d/p)) oder "Dokument gegen Akzept" (documents against accept (d/a)). Bei der Variante d/p erfolgt die Übergabe der Dokumente gegen sofortige Zahlung.

Mit der Zahlungsbedingung d/a verpflichtet sich der Importeur gegen Übergabe der Dokumente einen Wechsel zu akzeptieren, der ihm von der zum Zahlungseinzug beauftragten Bank vorgelegt wird. Dem Importeur wird somit ein wechselgesichertes Zahlungsziel eingeräumt.

Beim Dokumenten-Inkasso handelt es sich um ein sog. "Zug-um-Zug"-Geschäft, bei dem die Ware nur ausgehändigt wird, wenn der Importeur zahlt – bar oder per Akzept – und zwar, bevor er die Ware überhaupt in Empfang nehmen und prüfen kann. Nimmt der Importeur die Dokumente nicht an, behält der Exporteur die Verfügungsgewalt über die Ware.

Der Exporteur ist damit sicherer als bei der Zahlung gegen offene Rechnung, im Gegensatz zum Akkreditiv (siehe) fehlt ihm beim Dokumenteninkasso jedoch das Zahlungsversprechen der Bank für den Fall, dass die Dokumente nicht angenommen werden.

Dokumenten-Akkreditiv

("letter of credit" (l/c))

Um das Zahlungsrisiko noch stärker als beim Dokumenteninkasso zu reduzieren, kann der Exporteur auch die Zahlung aus einem Dokumentenakkreditiv vereinbaren.

Akkreditive stellen die häufigste Form der Zahlungsabwicklung bei internationalen Geschäften dar. Es handelt sich dabei um das abstrakte Schuldversprechen einer Bank (Importeurs- bzw. Akkreditivbank), dem Exporteur gegen Vorlage bestimmter Dokumente den Kaufpreis für seine Lieferung auszuzahlen.

Das Akkreditiv ist dabei grundsätzlich losgelöst vom Grundgeschäft zu sehen ("abstrakt"). Das heißt, die Bank ist - unabhängig vom eigentlichen Geschäft - zur Zahlung des Akkreditivbetrages verpflichtet, sobald ihr die entsprechenden Dokumente frist- und formgerecht vorgelegt werden.

Abwicklung

1. Der Importeur (Akkreditivsteller) beauftragt eine Bank (Akkreditivbank), gegen Vorlage bestimmter Dokumente eine Zahlung an den Exporteur zu leisten. Die Aufträge zur Eröffnung von Akkreditiven sowie die Akkreditive selbst müssen genaue Angaben enthalten, gegen welche Dokumente gezahlt werden soll. In der Regel sind dies Handelsrechnung, Transport- und Versicherungsdokumente. Den Banken liegen für Akkreditivaufträge standardisierte Formulare vor, mit denen gewährleistet wird, dass der Importeur vollständige Weisungen erteilt.

2. Die Akkreditivbank sendet eine Akkreditiv-Eröffnungsanzeige an die Bank des Exporteurs (Avisbank). Die Avisbank teilt dem Exporteur die Akkreditiveröffnung mit und übersendet ihm eine Kopie des Akkreditivs mit den einzelnen Akkreditivbedingungen.Der Exporteur muss genau prüfen, ob der Inhalt richtig ist und den vertraglichen Vereinbarungen entspricht. Sind die Bedingungen korrekt, veranlasst der Exporteur den Versand der Ware.

3. Der Exporteur reicht die erforderlichen Dokumente bei seiner Bank ein. Diese prüft die Dokumente auf Form und Inhalt. Sofern sich keine Beanstandungen ergeben, zahlt die Avisbank dem Exporteur daraufhin die vereinbarte Summe aus. Die Dokumente müssen exakt den Akkreditiv-Bedingungen entsprechen und sorgfältig ausgestellt werden! Bereits geringfügige Abweichungen können eine Zahlungsverweigerung der Bank zur Folge haben.

4. Die Avisbank sendet die Dokumente an die Akkreditivbank. Diese übergibt sie dem Importeur, der damit zur Übernahme der Ware berechtigt ist.

Vorteile von Akkreditiven

Die Zahlungsabwicklung über Akkreditive bietet beiden Vertragspartnern Vorteile.

Für den Exporteur stellt das Akkreditiv eine Absicherung seiner Forderung dar, da er die Ware erst nach Eröffnung des Akkreditivs versendet und den Betrag unmittelbar nach Vorlage der vereinbarten Dokumente erhält. Der Importeur seinerseits hat die Sicherheit, dass die Zahlung nur erfolgt, wenn der Exporteur die Erfüllung aller Akkreditivbedingungen anhand von Dokumenten nachgewiesen hat.

Akkreditive unterliegen den "Einheitlichen Richtlinien und Gebräuchen für Dokumenten-Akkreditive" (ERA). Sie haben zwar keine Gesetzeskraft, sind jedoch für alle Beteiligten bindend und sorgen für eine einheitliche Auslegung von Begriffen, Haftung und Anforderungen an Dokumente und Verantwortlichkeiten. Die englische Bezeichnung für die ERA lautet "Uniform Customs and Practice for Documentary Credits (UCP)". Aktuelle Version ist die seit 2007 geltende ERA 600.


Arten von Akkreditiven

Es werden verschiedene Arten von Akkreditiven unterschieden, die hier jedoch nur kurz genannt werden können. Ausführliche Informationen hierzu enthalten die Merkblätter der Industrie- und Handelskammern, die in der Linkliste weiter unten aufgeführt sind.

Hinsichtlich der Sicherheit für den Exporteur unterscheidet man unwiderrufliche, bestätigte und unbestätigte Akkreditive.

Bei unwiderruflichen Dokumentenakkreditiven hat die Akkreditivbank eine feststehende (unwiderrufliche) Verpflichtung zur Zahlung gegenüber dem Exporteur. Widerrufliche Akkreditive, die von der Akkreditivbank bis zum Zeitpunkt der Dokumentenaufnahme jederzeit geändert oder annulliert werden können, gibt es seit Inkrafttreten der ERA 600 (siehe oben) nicht mehr.

Bestätigte Akkreditive sind abgesichert durch ein zusätzliches Zahlungsversprechen, mit dem die Akkreditivbank eine weitere Bank beauftragt. Dies bedeutet für den Exporteur eine zusätzliche Sicherheit, etwa im Falle der Zahlungsunfähigkeit der Akkreditivbank. Bei unbestätigten Akkreditiven haftet die Akkreditivbank allein für die Zahlung des Kaufpreises.

Nach ihren Zahlungs- bzw. Benutzungsmodalitäten unterscheidet man darüber hinaus folgende Arten von Akkreditiven:

  • Sicht-Akkreditiv (sight payment)
  • Akkreditiv mit Zahlungsziel (deferred payment)
  • Akzept- und Remboursakkreditiv
  • Übertragbares Akkreditiv (transferable l/c)
  • Gegenakkreditiv (back-to-back l/c)
  • Revolvierendes Akkreditiv (revolving l/c)

Erläuterungen zu den genannten Akkreditiv-Formen finden Sie im Merkblatt der IHK Köln (siehe Linkliste), das auch Checklisten für die Abwicklung von Akkreditiv-Geschäften enthält.

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